In der TSO gar nicht. Sonst müsste da nämlich auch drinstehen, dass du auf einem Turnier nicht das Kleid einer fremden Dame klauen darfst. Die TSO regelt nur die sportlichen Belange. Datenschutz ist Bundessache und somit in einem Gesetz geregelt. Zu deinem Thema hat das Innenministerieum von Baden-Würtemberg ein Merkblatt für Vereine rausgegeben:
http://www.im.baden-wuerttemberg.de/fm/1227/Verein%2009%202006.pdfAuszug:
3.2.6.2 Veröffentlichung von Spielerergebnissen, Mannschaftsaufstellungen und Ranglisten im Internet
Werden auf Vereins- oder Verbandsebene Spielerergebnisse, Mannschaftsaufstellungen und Ranglisten mit den Namen der Aktiven im Internet veröffentlicht, so bemisst sich die Zulässigkeit derartiger Veröffentlichungen nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG. Nach dieser Vor-schrift ist eine Veröffentlichung von allgemein zugänglichen Daten zulässig, wenn nicht das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Veröffentlichung das be-rechtigte Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Die von einem Verein oder Verband ausgerichteten Veranstaltungen (z. B. Spiele in der Bezirksklasse) sind öffentlich. Die Namen und die Ergebnisse der Namen der Aktiven wer-den im Rahmen dieser Veranstaltung dort öffentlich bekannt gegeben. Es handelt sich da-mit um allgemein zugängliche Daten. Die Daten der Rangliste sind zwar nicht allgemein zugänglich, stammen jedoch aus allgemein zugänglichen Quellen und stellen nur eine Zu-sammenfassung und Auswertung dieser Daten dar.
Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hier das schutzwürdige Inte-resse der Aktiven an einem Ausschluss der Veröffentlichung gegenüber dem be-rechtigten Interesse des Vereins oder des Verbandes offensichtlich überwiegt. Zwar lassen sich die Daten im Internet für einen unbegrenzten Teilnehmerkreis erschließen und stehen anders als bei anderen Medien zumeist über einen längeren Zeitraum zur Verfü-gung. Auch ist auf Grund der einfachen und schnellen Zugänglichkeit die Wahrscheinlich-keit größer, dass die Daten für andere Zwecke genutzt werden (z. B. zur Profilerstellung, für Werbezwecke). Es ist aber nicht anzunehmen, dass eine Internetveröffentlichung der genannten Daten die Persönlichkeit eines Aktiven mehr beeinträchtigt als deren Veröffent-lichung in einer Tageszeitung, in deren Verbreitungsgebiet er wohnt und bekannt ist.
Um den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht in Grenzen zu halten, dürfen bei derartigen Veröffentlichungen nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG nur Nachname, Vorname, Vereinszu-gehörigkeit und eventuell in begründeten Ausnahmefällen der Geburtsjahrgang auf-geführt werden. Einer Veröffentlichung des Geburtsdatums (Tag, Monat und Jahr) und/oder der privaten Anschrift stehen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen ent-gegen; sie wäre daher nur mit ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen zulässig.